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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der 1910 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Germania Hersel 1910 e.V."
- Kurz: "TuS Germania Hersel 1910 e.V."
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
- Der Sitz des Vereins ist Bornheim-Hersel.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein dient dem Zweck, die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege von gemeinsamen Sportausübungen gemäß den Satzungen des Fachverbandes zu
fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen auf die Förderung des Vereinszwecks bezogene
Aufwandsentschädigungen, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Vor Satzungsänderungen, die die in dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, soll der Vorstand eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts einholen.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird ohne Ansehen des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit, Religion, Rasse, Parteizugehörigkeit oder des
Berufes erworben.
- Ordentliche Mitglieder - mit Stimmrecht - sind aktive und inaktive Mitglieder über 18 Jahre sowie Ehrenmitglieder.
- Außerordentliche Mitglieder - ohne Stimmrecht - sind Jugendliche unter 18 Jahren und fördernde Mitglieder. Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen dem Verein beitreten.
- Bei der Wahl der Abteilungsjugendwarte sind nur ordentliche Mitglieder gemäß § 3.2 stimmberechtigt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich
damit gleichzeitig zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, insbesondere also im
Fußballverband Mittelrhein e.V., im Westdeutschen Fußballverband e.V. und dem Deutschen Fußballbund.
- Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
a) beim Tode des Mitglieds,
b) bei Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person,
c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Maßgeblich für den Austritt ist das Datum des Zugangs beim
Vereinsvorstand oder der Postanschrift des Vereins.
d) durch Ausschluss gemäß Ziff. 8, wenn
aa) ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt hat,
bb) ein Mitglied grob gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Sportlichkeit verstoßen hat,
cc) wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss, der mittels Einwurfeinschreiben zugestellt und begründet werden muss, kann binnen eines Monats seit Zugang des
Briefs beim Vorsitzenden schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet sodann die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden einzuberufen ist.
- Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die dem Verein gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unberührt.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verein.
§4 Beitrag der Mitglieder
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist grundsätzlich jährlich im Voraus zu entrichten. Im Einzelfall
kann nach Zustimmung durch den Vorstand mit dem betreffenden Mitglied eine andere Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) vereinbart werden. Die Mitgliederversammlung kann auch
außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
- Über Stundung oder Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
- Die Beitragszahlung erfolgt bei Eintritt in den Verein grundsätzlich im Abbuchungsverfahren.
- Mahnungen können dem Mitglied mit pauschal 5,00 € pro Mahnung in Rechnung gestellt werden.
- Im Übrigen trägt jedes Mitglied die konkret dem Verein seitens der Bank in Rechnung gestellten Kosten für fehlgeschlagene Abbuchungen, sofern kein nachgewiesener Fehler aufseiten des Vereins
vorliegt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Aktivitäten im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport und Hausordnungen zu achten.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, Beschlüsse und die Satzung des Vereins zu befolgen.
- Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie soll innerhalb des ersten Halbjahres einberufen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenigstens 10% der ordentlichen Mitglieder, die einberufen, eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angeben von Gründen beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird unter Angaben der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sich trotz eines
ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung weigern diesem Antrag zu entsprechen, können alle übrigen Vorstandsmitglieder, soweit sie bereit
und nicht verhindert sind, zusammen die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugehen.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, abgesehen von § 10 mit einfacher Mehrheit
gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Die Wahl der Vorstandmitglieder.
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlage.
e) Die Entscheidung über eine Berufung im Ausschlussverfahren nach §3 Ziffer 8.
f) Die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück und Gebäude.
g) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Prüfungsberichtes.
h) Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
i) Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer/Schriftführer
1. Kassierer/Schatzmeister
2. Kassierer
Jugendleiter
Maximal sieben Beisitzer
- Den Verein vertritt im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre von
der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand muss sich zumindest aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer zusammensetzen, sofern sich keine weiteren Mitglieder für eine Vorstandstätigkeit im
Rahmen der Mitgliederversammlung finden sollten.
- Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei Verhinderung auf Einladung seines Stellvertreters zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter wenigstens drei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Sofern sich der Vorstand nach § 8 Ziffer 2 zusammensetzt, müssen alle Vorstandsmitglieder zwecks Beschlussfähigkeit
anwesend sein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sich nicht durch die Satzung etwas anderes ergibt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§9 Prüfung der Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung des Vorstandes ist im Hinblick auf die Verwendung der Mittel und die Kassenführung durch zwei Prüfer jährlich zu überprüfen.
- Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§10 Satzungsänderung und Auflösung
- Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesen Beschlüssen ist eine
dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bornheim, die es im Sinne des Vereinszweckes
(§ 2) für die Jugendarbeit im Ortsteil Hersel zu verwenden hat.
Hersel, den 19. Februar 2016
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in der Satzung der
Begriff Mitglieder/Vorstandszusammensetzung synonym für weibliche und männliche Mitglieder gedruckt. Soweit die männliche Form verwendet wird, so
gilt diese gleichermaßen für beide Geschlechter.